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FFP2 Maskenpflicht bis vorerst zum 10.02.2022

 
Allgemeinverfügung der Region Hannover über die Erweiterung der Regelungen zur Maskenpflicht im Regionsgebiet

 

Jede Person hat in geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zugänglich sind, über § 4 Absatz 1 Satz 1 Nds. Corona-VO hinausgehend eine Atemschutzmaske mindestens des Schutzniveaus FFP2, KN 95 oder eines gleichwertigen Schutzniveaus zu tragen.

Diese Verpflichtung gilt abweichend von § 4 Absatz 3 Nr. 3 Alternative 1 Nds. Corona-VO auch im Zusammenhang mit der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit und der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung, wobei die Verwendung physischer Barrieren aus Glas oder Plexiglas nicht von der Verpflichtung zum Tragen einer Atemschutzmaske nach Satz 1 befreit.

 

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