Allgemeinverfügung der Region Hannover über die Erweiterung der Regelungen zur Maskenpflicht im Regionsgebiet
Jede Person hat in geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zugänglich sind, über § 4 Absatz 1 Satz 1 Nds. Corona-VO hinausgehend eine Atemschutzmaske mindestens des Schutzniveaus FFP2, KN 95 oder eines gleichwertigen Schutzniveaus zu tragen.
Diese Verpflichtung gilt abweichend von § 4 Absatz 3 Nr. 3 Alternative 1 Nds. Corona-VO auch im Zusammenhang mit der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit und der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung, wobei die Verwendung physischer Barrieren aus Glas oder Plexiglas nicht von der Verpflichtung zum Tragen einer Atemschutzmaske nach Satz 1 befreit.