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Testpflicht ab dem 08.05.2021

 

Neu eingeführt wurde die Testpflicht (§ 14a Abs. 6 f.).
Ein negatives Testergebnis, das nicht älter als 24 Stunden ist, ist Voraussetzung, um eine Aus- und Weiterbildungsstätte betreten zu dürfen.
Für Teilnehmer und Teilnehmerinnen gelten die gleichen Regelungen wie an den allgemeinbildenden Schulen: Es genügt ein zweimal pro Woche durchgeführter sogenannter Selbsttest.
Dieser Test darf nach § 14a Abs. 6 Satz 3 2. Halbsatz selbst durchgeführt werden und die Dokumentation des Testergebnisses selbst erbracht werden. Die Dokumentation hat zu enthalten: Name, Vorname, Geburtsdatum, Adresse der getesteten Person, Name und Hersteller des Tests, Testdatum und Testuhrzeit sowie Testart und Testergebnis (§ 5a Abs. 1 Satz 6). Die Einzelheiten zur Testung sind in § 14a Abs. 6 und 7 sowie in § 5a der Corona-Verordnung geregelt.
 
Das Land stellt ein Muster für die Testbescheinigung zur Verfügung: 
www.hannover.ihk.de/ihk-themen/handel/betrieb1/test.html


Sollten noch offene Fragen sein, so melden Sie sich gerne jederzeit per Telefon oder E-Mail.

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